Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine Möglichkeit, sein Vermögen weiterzugeben. Die Regelungen zum Erbvertrag findet man im BGB und zwar in den §§ 2274 bis 2302. Der Erbvertrag hat eine bindende Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Diese bindende Wirkung entsteht bereits zu Lebzeiten des Erblassers. Er ist ist jedoch bis zu seinem Tode zu weiteren Verfügungen ohne Einschränkung berechtigt lt. § 2286 BGB. Dies ist auch der Unterschied zu den verschiedensten Formen eines Testaments.

Erbvertrag  – nichteheliche Lebensgemeinschaften

Der Erbvertrag bietet viele Möglichkeiten, die gesetzlichen Regelungen außer Kraft zu setzen. Dies gilt auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und bei diesem Personenkreis wird der Erbvertrag gerne eingesetzt. Nichteheliche Lebenspartner sind nicht geschützt durch ein gesetzliches Erbrecht. Sie können kein gegenseitig bindendes Ehegatten- oder Berliner Testament errichten. Die Lebenspartner  haben jedoch immer die Möglichkeit, sich durch einseitige Testamente gegenseitig als Erben einzusetzen. Diese einseitig testamentarische Festlegung kann jeder Lebenspartner jedoch auch jederzeit einseitig widerrufen. Hiervon muss der andere nicht in Kenntnis gesetzt werden. Dies ist beim Erbvertrag völlig anders, denn eine Änderung bedarf der gegenseitigen Zustimmung.

Erbvertrag – Firmenvermögen

Die Nachfolgeregelung in einem Unternehmen wird durch einen Erbvertrag auch geklärt. Ein Kind wird eher bereit sein, in das Geschäft der Eltern einzusteigen, wenn es durch den Erbvertrag befugt wird, später als Erbe die Firma weiterzuführen. Die Eltern können diese Erbaussicht durch einen Erbvertrag und dessen Bindungswirkung rechtlich absichern.

Erbvertrag – Geschäftsfähigkeit

Minderjährige können ein Testament errichten, doch der Abschluss eines Erbvertrages mit einem Minderjährigen ist grundsätzlich nicht möglich. Für die Vertragsfähigkeit ist gemäß
§ 2275 Absatz1 BGB die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zwingend erforderlich. Das bedeutet, jede der Vertragsparteien muss volljährig sein.
Hiervon gibt es nur eine Ausnahme, und diese gilt bei Erbverträgen zwischen Ehepaaren oder Verlobten. Ehepaare sind in der Lage auch als Minderjährige den Erbvertrag abzuschließen, doch die gesetzlichen Vertreter müssen dem  zustimmen lt. § 2275 Absätze2 und3 BGB. Wenn ein Vormund eingesetzt wurde, muss das Vormundschaftsgericht dem Erbvertrag zusätzlich zustimmen lt. § 2275 Absatz2 Satz2 BGB. Diese Regelung ist seit 2004 auch für Verlobte im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gültig.

Erbvertrag die Form

Ein Erbvertrag kann nur in notarieller Form abgeschlossen werden. Alle Vertragspartner müssen gleichzeitig und auch persönlich beim Abschluss des Erbvertrages vor dem Notar anwesend sein lt. § 2276 Absatz1 Satz1 BGB. Zumindest der Erblasser muss anwesend sein, der andere Vertragspartner könnte sich auch vertreten lassen. 
Der Erbvertrag wird nach der notariellen Beurkundung verschlossen in die öffentliche Verwahrung genommen. Der Erbvertrag kann auch, wenn es in der so festgelegt wird, beim Notar in Verwahrung genommen werden. Formungültige Erbverträge sind grundsätzlich nichtig.

Erbvertrag – Inhalt

Der Inhalt des Erbvertrags ist einigen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen. Nicht alles was ein Erblasser wünscht darf auch hinein. Im § 2278 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches können die  Erbeinsetzung, ein Vermächtnis und bestimmte Auflagen aufgenommen werden. Der Erbvertrag eine oder beide Vertragsparteien bindend verpflichten. Es könnten auch mehr als zwei Parteien einen solchen Erbvertrag abschließen. Jede der Parteien kann trotz des Erbvertrages auch weitere einseitige testamentarische Anordnungen treffen. Zu unterscheiden sind also einseitige und zweiseitige Erbverträge.

Erbvertrag ein- oder zweiseitig bindend

Der einseitige Vertrag bindet nur den Erblasser. Der Vertragsbegünstigte nimmt diese einseitige Festlegung lediglich an. Solch ein Vertrag hat nur für den Erblasser einen vertraglichen Charakter. Wenn ein Unternehmer seinen Abkömmling vertraglich als Alleinerben einsetzt, und das Kind nimmt diese Erbeinsetzung nur an, ist nur der Gebende gebunden.

Der zweiseitige Erbvertrag bindet Beide Vertragspartner, sowohl den Erblasser an seine letztwilligen Verfügungen, als auch den Nehmenden. Bei diesen Verfügungen gilt es zu beachten, ob sie auch aufeinander bezogen sind. Das heißt es entsteht eine Verpflichtung und  die Gegenverpflichtung. Dies ist oft bei Eheleuten der Fall, zum Beispiel auch im Berliner Testament. Wird die Ehe vor dem Tod eines der Partner aufgelöst, kann diese Tatsache zur Unwirksamkeit des Erbvertrages führen. Was bei einer Scheidung geschieht, sollte deshalb auch im Erbvertrag festgelegt sein.

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