Fließt die Lebensversicherung in den Pflichtteil?

Lebensversicherungen dienen zunächst einmal der Abdeckung des Todesfallrisikos des Versicherten. Eine reine Risikolebensversicherung ist in der Regel sehr preiswert zu haben. Viele Familien entscheiden sich zur Altersvorsorge allerdings für eine Kapitallebensversicherung. Solange sie gut verdienen wissen sie auch hierbei ganz genau, in welcher Höhe die Prämie zur Ansparung und zur Abdeckung des Risikos zu bezahlen ist.

Der Versicherte einer Kapitallebensversicherung muss sich allerdings dessen bewusst sein, dass dies funktioniert wie bei den staatlichen Renten nämlich mit einer Art Schneeballsystem. Neue Verträge bezuschussen oder finanzieren – zum Teil – die gegenwärtig auszubezahlenden Versicherungen. Doch keine Anlageart hat nur Nachteile, sondern immer auch Vorteile. Eine Kapitallebensversicherung muss man allerdings durchhalten, wenn man in den Genuss der Rendite kommen will. Genau daran hapert es jedoch, die Hälfte aller Verträge wird vorzeitig gekündigt oder landet in der Beitragsfreistellungsschleife. Aufgrund der starken finanziellen Verluste hoffen die Versicherungen den versicherten Investor zur Disziplin zwingen zu können. Man muss den Vertrag allerdings nicht mit einem satten Minus oder gänzlich ohne Rendite kündigen. Der Versicherte hat immer die Freiheit der Wahl seine „Fehl-Investition“ zu korrigieren und kann die Lebensversicherung verkaufen. Wer ansonsten mit einem großen finanziellen Engpass weiterlebt wäre auf lange Zeit sehr eingeschränkt, wenn das Geld in einem Produkt gebunden ist, hinter dem man nicht mehr steht oder in das man nicht mehr einbezahlen kann.

Pflichtteil und Lebensversicherung

Es kommt immer ganz darauf an, wie die vertragliche Gestaltung des versicherten Erblassers geregelt wurde. Wenn er beim Vertragsschluss eine begünstigte Person eingesetzt hat gehört diesem Begünstigten auch die gesamte Versicherungssumme. Dann hat auch ein Pflichtteilsberechtigter keinen Anspruch auf diese Versicherungsprämie.

Ganz anders ist der Fall gelagert, wenn der Erblasser für sich eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat zur Altersvorsorge ohne einen Berechtigten anzugeben. In diesem Fall gehört die Versicherung in die Nachlassmasse. Hat der Erblasser nun einen Pflichtteilsberechtigten enterbt, so steht ihm aus der Versicherungssumme sein Anteil aus dem Pflichtteil durchaus zu. Er muss diese Summe in bar vom Erben einfordern. Dies ist keine Rechtsberatung, falls Sie diese wünschen suchen Sie bitte einen Anwalt auf.

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