Erbschein beantragen

Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde, mit der ein Erbe sein Recht nachweisen kann. Es ist im Erbschein auch festgelegt, welchen Verfügungseinschränkungen dieser Erbe unterliegt. Der Erbschein dient Behörden, Banken und weiteren Institutionen als Sicherheit im Rechtsverkehr. Der Erbe benötigt Sie einen Erbschein, wenn er ein Grundstück oder eine andere Immobilie geerbt hat. Immobilieneigentümer müssen im Grundbuch auch als solche eingetragen werden. Der Erbschein ist als Vorlage auch erforderlich, wenn ein Erbe bei der Bank die Auszahlung von Geldbeträgen bewirken möchte.
 
Erbschein beantragen – wie und wo?

Der Erbschein muss beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Das Nachlassgericht befindet sich meist im Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers.  Dieser Antrag auf den Erbschein muss protokolliert werden und die Erteilung des Erbscheins erfolgt formlos.
Nach dem Ableben eines Menschen muss der Erbe über die Bankkonten und Vermögensanlagen verfügen können. Die Bestattung ist meist sehr teuer und die Überbrückung für die Familie deshalb oft sehr schwierig. Die notwendigsten Kosten, mit einem direkten Zusammenhang zum Ableben können meist von den Konten noch bezahlt werden, doch größere Abhebungen ohne Erbschein gestatten die Banken nicht.
Das Vermögen ist so lange gesperrt, bis das Nachlassgericht einen Erbschein erteilt hat. Es kann unter Umständen auch längere Zeit vergehen, bis der beantragte Erbschein erteilt ist. Aus diesem Grund ist es ratsam, den Erbschein unverzüglich zu beantragen.

Tipp:
Zur Vorsorge kann eine Generalvollmacht über den Tod hinaus eingerichtet werden. Durch diese Vollmacht ist die kontinuierliche Handlungsfähigkeit der Familie gesichert.

Der Erbschein kann lediglich vom Erben, vom Testamentsvollstrecker oder einem Betreuer des Erben und bei einem verschuldeten Erbe vom Nachlassinsolvenzverwalter beantragt werden. Auch Nachlassgläubiger können einen Erbschein zur Vollstreckung beantragen.

Erbschein beantragen – erforderliche Unterlagen

Die nachstehenden Unterlagen sind beim Antrag auf einen Erbschein vorzulegen. Sie dienen dem Nachweis der Erbberechtigung vor dem Nachlassgericht:

Die gesetzlichen Erben legen vor:

  • Ausweis
  • Sterbeurkunde
  • Familienstammbuch
  • Angaben welcher Personenkreis lebt und erbberechtigt ist
  • Angaben über Testamente oder Erbverträge
  • Unterlagen über den ehelichen Güterstand

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden sind:

  • Testament / Erbvertrag
  • Sterbeurkunde
  • Kenntnis über weitere Verfügungen
  • Ob ein Rechtsstreit zum Nachlass geführt wird

Erbschein beantragen – die Arten

Es gibt einige Arten von Erbscheinen, diese legitimieren entweder zur alleinigen oder zur gemeinschaftlichen Verfügung über das Erbe. Nach der Beantragung erhalten die Erben den Erbschein auf dem die Erbanteile der einzelnen Miterben genau ausgewiesen werden.

  • Alleinerben-Erbschein – alleinige Verfügung des Erben
  • Gemeinschaftlicher Erbschein – gemeinschaftliche Verfügung, wenn mehrere Erben vorhanden sind
  • Teil-Erbschein – gemeinschaftliches Erbe – bei mehreren Erben es kann jeder einzelne Erbe einen Teilerbschein beantragen.  Auf dem Teilerbschein ist das alleinige Teilerbteil eingetragen.
  • Gruppen-Erbschein – wenn die vorgenannten Teil-Erbscheine zusammengefasst werden, ergibt sich hieraus ein Gruppen-Erbschein.
  • Gemeinschaftlicher Erbschein – nur ein Teil der Erben wird auf diesem Erbschein Erbschaft ausgewiesen.

Erbschein beantragen – die Kosten

Das Beantragen und eine Erteilung des Erbscheines ist mit einer Gebührenerhebung verbunden. Die Gebührenordnung, richtet sich nach dem Vermögenswert eines Nachlasses. Die Gebührenhöhe wird aufgrund der Berechnung des Reinvermögenswertes (Werte abzüglich aller Schulden) durch das Amtsgericht festgesetzt. Im Jahr 2009 werden bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro Gebühren in Höhe von 414 Euro fällig.
           
Tiere können keinen Erbschein erhalten, sie sind grundsätzlich nie erbfähig. Will der Erblasser ein Tier über seinen Tod hinaus versorgen, so hat er die Möglichkeit, mit einer entsprechenden Auflage im Testament den Erben zu verpflichten, sich um dieses Tier zu kümmern.

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