Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser eingesetzt, zur Umsetzung seines Testaments. Es steht dem Erblasser frei, einen oder mehrere Testamentsvollstrecker im Testament oder Erbvertrag zu bestimmen. Er kann die Pflichten und Rechte vorschreiben und ebenso ob ein Nachlass lang- oder kurzfristig zu verwalten ist. Während der Testamentsvollstreckung kann die eingesetzte Person das Vermögen verwalten und uneingeschränkt darüber verfügen. Er muss bei diesen Verfügungen auf den Willen des Erblassers achten. Sich selbst zu bereichern oder den Erben finanziellen Schaden zuzufügen würde zu Schadenersatzforderungen führen . Im Regelfall wird der Testamentsvollstrecker sein Amt ordnungsgemäß ausführen und die entsprechenden Stellen (Amtsgericht und Erben) regelmäßig über seine Aktivitäten informieren. Die Erben haben ein umfangreiches Informationsrecht zu allen Fragen, die den Nachlass betreffen. Berechtigte Zweifel an der Fähigkeit und der Redlichkeit eines Testamentsvollstreckers können dazu führen, diesen seines Amtes entheben zu lassen.

Testamentsvollstrecker – Erbengemeinschaft

Bei sehr großen oder schwierigen Erbfällen könnte es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker zu einzusetzen. Dies ist oft der Fall, wenn ein größerer Personenkreis gemeinsam erbberechtigt ist. Viele Miterben bilden mit dem Erbfall eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft führt in sehr vielen Fällen zu Streitigkeiten. Die unterschiedlichen Erwartungen und Interessen lassen dies meist erwarten. Der Erblasser kann in solchen Fällen gut beraten sein, einen Testamentsvollstrecker  anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker kann den Nachlass verwalten bis zur Aufteilung des Vermögens unter der Gemeinschaft. Ebenso kann der Testamentsvollstrecker den Nachlass dauerhaft verwalten, dies ist abhängig von den Anordnungen des Erblassers.

Testamentsvollstrecker – Anordnung

Der Erblasser sollte deutlich die Ziele der Vollstreckung nennen. Bei der Daueranordnung muss dich deutlich zum Ausdruck kommen. In der Folge sehen Sie den Beispieltext einer Anordnung, die endet mit der Auflösung des Nachlasses:

"Ich ordne für diesen Nachlass die Testamentsvollstreckung an. der eingesetzte Testamentsvollstrecker soll vom Nachlassgericht (der Erblasser könnte auch selbst den Namen einsetzen) bestimmt werden. Der vom Nachlassgericht ernannte Testamentsvollstrecker soll meine letztwilligen Verfügungen ausführen. Der Nachlass soll in diesem Sinne abgewickelt werden. Der Testamentsvollstrecker soll die Aufteilung des Nachlasses bewirken und nach seinem eigenen Ermessen vornehmen."

Sollte der Erblasser selbst einen Testamentsvollstrecker benennen, ist es sinnvoll, auch eine Ersatzperson einzusetzen:

Falls er/sie nicht Testamentsvollstrecker wird oder werden möchte, soll dieses Amt zur Testamentsvollstreckung  später, Herr/Frau (Name) übernehmen.

Einschränkungen beim freien Bestimmungsrecht des Erblassers, ob und wen er zu seinem Testamentsvollstrecker einsetzen will, gibt es nicht.

Testamentsvollstrecker – Gründe für die Anordnung

Der Erblasser kann viele gute Gründe haben, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der Hauptgrund ist immer, dass er das Testament in seinem Sinne umgesetzt haben möchte. Wenn Vermögen im Ausland vererbt werden soll, dann schreiben ausländische Rechtssysteme mitunter sogar vor, dass eine Art Testamentsvollstreckung notwendig ist. Häufig sind es Motive zum Vermeiden von Erbauseinandersetzungen, denn der Erblasser kennt seine Familie schließlich und kann dies gut einschätzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Erbengemeinschaft gebildet wird. Bei Firmenübergaben ist es oft eine Schutzfunktion, denn der Erbe könnte eventuell unfähig oder minderjährig sein und ist nicht in der Lage, das Vermögen gut zu verwalten.

Testamentsvollstrecker – Fazit

Ein handschriftliches Testament mit unkomplizierten Erbsachverhalten kann auch der juristische Laie rechtskräftig verfassen. Bei komplizierten Formulierungen oder umfangreichen Sachverhalten ist es jeden Fall gut, sich die Unterstützung eines spezialisierten Fachmannes zu sichern. Die Anordnung, einen Testamentsvollstrecker zu benennen, bleibt in jedem Fall dem Erblasser vorbehalten. Dies kann er in jedem Umfang tun, dabei ist es ganz gleich, wie kompliziert oder einfach der Nachlass sich darstellt.  Der Kostenersatz für den Testamentsvollstrecker wird aus dem Nachlass bezahlt. Der Erblasser bestimmt in seinem letzten Willen auch diese Kostenerstattung.

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