Erbrecht Pflichtteil

Ein Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er im Testament als Erben seines Vermögens einsetzen will. Er ist also nicht gezwungen, seine nächsten Angehörigen zu berücksichtigen. Jedoch das Pflichtteil, also ein angemessener Teil am Vermögen steht jedem engen Verwandten gemäß dem Erbrecht zu. Um dieses Recht außer Kraft zu setzen, muss ein Erblasser schon sehr schwerwiegende Gründe vorbringen können.

Pflichtteil

Der Begriff Pflichtteil bedeutet, nahen Angehörigen steht eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Dies ist den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, auch gegen seinen ausdrücklichen Willen  gesetzlich garantiert.

Worauf haben die Pflichtteilsberechtigten Anspruch?

Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe. Ein Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Dieser Geldanspruch richtet sich immer gegen den oder die Erben. Mit dem Pflichtteilsrecht wird der Pflichtteilsberechtigte jedoch kein rechtmäßiger Erbe des Erblassers. Der Anspruch ist automatisch entstanden mit dem Erbfall (§ 2317 Abs.1 BGB). Einzige Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist immer, dass nahe Angehörige durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurden (§ 2303 Abs.1 BGB). Wenn ein Pflichtteilsberechtigter im Testament oder in einem Erbvertrag weniger als seinen Erbrecht Pflichtteil erhält, dann hat er zudem noch einen Geldauszahlungsanspruch gegen weitere Miterben. Die Höhe dieses Anspruchs errechnet sich aus der Differenz zwischen dem zugestanden Erbteil und dem vollen Pflichtteil (§ 2305 BGB). Dies nennt der Gesetzgeber den „Rest Pflichtteil“ und er muss bei den Miterben geltend gemacht werden (§ 2046 BGB). Ein Pflichtteil ist gesetzlich bestimmt immer die Hälfte des Wertes vom gesetzlichen Erbteil
(§ 2303 Abs.1 BGB).

Pflichtteil – Erbengemeinschaft

Wenn mehr als eine Person einen Nachlass erbt, bildet dieser Personenkreis eine Erbengemeinschaft.  Wenn dies der Fall ist, schulden alle Miterben einen entstandenen Anspruch aus einem Pflichtteil als Gesamthandschuldner. Damit steht es dem Pflichtteilsberechtigten frei, einen ihm zustehenden Pflichtteil von jedem beliebigen Miterben zu fordern (§§ 2303 Abs.1 BGB). Die Erbengemeinschaft regelt dann anschließend den Ausgleich dieser Pflichtteilsauszahlung nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile.

Pflichtteil – wer ist berechtigt?

  • Ein Pflichtteil können im Falle einer Enterbung nur folgende Verwandte fordern:
    Kinder, deren Kinder (Enkel), deren Kindeskinder (Urenkel) des Erblassers
  • die eigenen Eltern des Erblassers
  • der Ehepartner (§ 2303 BGB)

Nicht berechtigt zur Pflichtanteilsforderung ist hingegen ein nichtehelicher Partner eines Erblassers.

Pflichtteil – Berechnung

Der Erbe ist verpflichtet zu jeglichen Auskünften über den Bestand des Erbes (§ 2314 Abs.1 BGB), diese Auflistung heißt: Nachlassverzeichnis)), damit der Pflichtteilsberechtigte die Berechnungsfaktoren für den Wert seines Anteils erhält. Er hat sogar ein Recht dazu, bei dieser Aufstellung zugegen zu sein. Ebenso kann er verlangen,  dass das Nachlassverzeichnis behördlich oder von einem Notar aufgestellt wird. Die Kosten für dieses Verzeichnis werden aus dem Nachlass bezahlt (§ 2314 Abs.1,2 BGB). Ein Pflichtteilsrecht, kann auch durch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten unterlaufen werden. Solche Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass bei der Ermittlung des Pflichtteils hinzugerechnet. Bei der Berechnung von vererbten Grundstücken ist ein Niederstwert – Prinzip als Grundlage zu beachten. Wenn der Wert dieses Grundstücks zum Zeitpunkt des Ablebens niedriger ist, als zur Zeit der Schenkung, gilt immer der geringere Wert (§ 2325 Abs.2 BGB). Durch das Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass kann eine Pflichtteilsentziehung nur in wenigen Ausnahmefällen gelingen.

Pflichtteil – Entziehung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch kann jeder Bürger Deutschlands nachlesen, wann der Erblasser einem Kind den Pflichtteil auch entziehen kann. In den §§ 2334 und 2335 BGB sind die betreffenden Textteile enthalten, die den Elternpflichtteil und den Ehegatten – Pflichtteil regulieren. Ab Januar 2010 gelten in einigen Änderungen des Erbrechts neue Regelungen zum Pflichtteil im Erbrecht und dessen Entziehung.

Die Gründe zur Entziehung stehen im Gesetz und zwar in den §§ 2233 bis 2335 BGB. Die einzige Möglichkeit, außerdem das Pflichtteil wirksam zu entziehen wäre eine Verzichtserklärung des berechtigten Erben. Dies ist meist durch eine Abfindungszahlung mit einem notariellen Pflichtteilsverzicht (§ 2336 Abs.1 BGB) zu bewerkstelligen.  Das bedeutet dann, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf den Pflichtteil mehr geltend machen kann und letztlich der Erbe nicht mit diesem Pflichtteilsanspruch belastet ist.

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