BGB Erbrecht

Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Der Bundestag arbeitet jedoch ständig an den Gesetzestexten und verabschiedete 2009 eine Erbrechtsreform. Nach aktuellen Informationen verabschiedete der Bundestag inzwischen die Reform des Erbrechts und des Verjährungsrechts. Ziele der Reformen sind eine ständige Anpassung an die heutigen Verhältnisse. Das seit über Hundert Jahren bewährte Erbrecht muss immer wieder an die gesellschaftlichen Wertvorstellungen angepasst werden. Die Stärkung der Willensfreiheit des Erblassers war das Ziel. Außerdem sieht das geänderte Gesetz auch eine Aufwertung der pflegenden Angehörigen vor und solchen, die eine ehrenamtliche Betreuung auf sich nehmen.

BGB Erbrecht – Reform

Die wichtigsten Anhaltspunkte der Erbrechtsreform:

Die Zeit gemäße Anpassung der Pflichtteilsentziehungsgründe  finden Sie in den §§ 2333 ff im BGB. Ein Pflichtteil steht den Abkömmlingen oder den Eltern und dem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner auch dann zu, wenn sie mittels Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Pflichtteile sind stets in der Höhe die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Festlegung blieb insoweit durch die Neuerungen unberührt. Eine weitere Neuerung dieser Reform ist die Stärkung der Freiheit des Erblassers, über seinen Nachlass ohne große gesetzliche Einschränkungen zu bestimmen. Deshalb wurden die Entziehungsgründe überarbeitet, zur Entziehung des Pflichtteils.

Diese Gründe werden  einheitlich gehandhabt für Kinder, die eigenen Eltern und den Ehe- oder Lebenspartner. Mit der neuen Gesetzeslage sind schwere Vergehen und Vorfälle gegenüber einem größeren familiären Personenkreis Ausschlussgründe für ein Pflichtteilsrecht. Der nicht mehr in die heutige Zeit passende Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels (§ 2333 Nr.5 BGB) ist komplett aus der Gesetzgebung gestrichen worden. An dessen Stelle tritt künftig eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr (ohne Bewährung) zur Entziehung des Pflichtteils.

BGB Erbrecht Änderung der Verjährungsfristen

Die Verjährungsfristen wurden durch die Reform des BGB Erbrecht geändert. Bisher galt eine besondere Verjährung von 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Nr. 2 BGB). Diese 30-jährige Frist betrag die Familien- und die die erbrechtlichen Ansprüche. Im neuen Gesetz findet sich eine Abkürzung dieser Verjährungsfrist. Die Verjährung dieser Ansprüche wird mit der Reform auf eine auch sonst übliche Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Keine Regel ohne Ausnahme, in Ausnahmefällen bleibt die langfristige Verjährung erhalten.

Stundungsgründe beim Eigenheim

Eine rücksichtsvolle Erweiterung bei den Stundungsgründen (§ 2331a BGB) besteht, wenn das Vermögen hauptsächlich aus einem Haus oder einer Firma besteht. Häufig müssen Erben Vermögenswerte verkaufen, um den geforderten Pflichtteil auszahlen zu können. Eine gütliche Lösung bietet hier die Stundungsregelung, die nach dem derzeitigen Recht eng ausgelegt ist. Nur selbst pflichtteilsberechtigten Erben steht diese Möglichkeit offen. Die Reform erleichtert die Stundung und macht sie für einen größeren Erbenkreis durchsetzbar.

Zukünftig könnte auch ein Neffe, der eine Firma geerbt hat, diese Stundung gegenüber den immer pflichtteilsberechtigten Kindern anführen.  Dies gilt jedoch nur, wenn die Bezahlung des Pflichtteils eine unbillige Härte für den Erben darstellt.

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