Informationen rund um den Pflichtteil beim Erbrecht

Erbrecht – Pflichtteil

Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Einen großen und wichtigen Teil nimmt hierin das Recht zum Pflichtteil für die Kinder und die Ehepartner ein. Die engsten Verwandten sollen gesetzlich geschützt einen Teil des Nachlasses erhalten. Auch bei Familienstreitigkeiten kann dem Erben das Erbe zwar entzogen werden, doch den Pflichtteil zu entziehen ist eine nicht so leichte Sache.

Erbrecht Pflichtteil, was ist das?

Die direkten Abkömmlinge, wie Kinder und nahe Angehörige wie der Ehegatte und die Eltern des Erblassers sind in erster Linie berechtigt, am hinterlassenen Vermögen beteiligt zu werden.  Diese Beteiligung nennt der Gesetzgeber ein Pflichtteil. Grundsätzlich ist der Erblasser berechtigt,  jeden Menschen zum Erben zu berufen.  Es ist aber in der gesetzlichen Vorgabe ausgeschlossen, durch eine Verfügung im Testament eine Zuwendung an die nächsten Verwandten gänzlich auszuschließen. Entferntere Verwandte (Erben der weiteren Ordnungen) wie Geschwister haben kein Recht auf einen Pflichtteil. Die vorgesehenen Pflichtteilsberechtigten sind in der Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge berechtigt. Bei der Enterbung ist der testamentarisch eingesetzte Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben.

Erbrecht Pflichtteil – Enterbung

Ein Ausschluss von der Erbfolge kann zur gesetzlichen Erbfolge führen. Die enterbte Person kommt als Erbe nicht mehr infrage. Wenn ein Enterbter allerdings zu den Personen gehört, denen ein Pflichtteil zusteht, dann kann dieser Mensch den Pflichtteil auch fordern. Enterbte erhalten den Pflichtteil, er besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigte ergeben sich aus den Erbenordnungen, dies sind in erster Linie Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers, der Ehegatte oder nach der neuen Gesetzgebung auch der eingetragene Lebenspartner. Pflichtteilsschuldner ist grundsätzlich der Erbe des Nachlasses (§ 2303 Abs.1 BGB). 

Erbrecht – Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer muss bei einer Grundstücksübertragung und bei der Abfassung eines Testaments berücksichtigt werden. Durch gute Formulierungen und eine frühzeitige Grundstücksübertragung auf die Abkömmlinge oder den Ehepartner lassen sich große Steuerbelastungen immer vermeiden.
Die Beratungen der Regierung erörtern die Erhöhung der Schenkungs- und der Erbschaftssteuer immer wieder, wie in den Medien regelmäßig einmal berichtet wird.

Rechtsanwalt Erbrecht

Im Erbrecht versierte Anwälte können Auskunft geben über alle Fragen zum Pflichtteil. Die Regelungen zum Pflichtteil können auch im Erbvertrag festgelegt und vereinbart werden mit den Pflichtteilsberechtigten. Es wäre auch möglich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, um die eigenen Vorstellungen zum Nachlass durchzusetzen. Bei großen Zerwürfnissen in der Familie oder auch nach einer Scheidung haben viele Erblasser den Wunsch, den Pflichtanteil zu umgehen. Diesen Pflichtteilsanspruch auszuhebeln ist jedoch mit hohen gesetzlichen Hürden verbunden. In diesen Fällen wäre es ratsam, einen Pflichtteilsverzicht  zu vereinbaren, diese Vereinbarung muss jedoch zur Rechtskraft notariell beurkundet werden.  Wenn ein notarielles Testament existiert, müssen die Erben keinen Erbschein beantragen.

Erbrecht Pflichtteil – BGB

Das Erbrecht ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verankert. Im § 2333 BGB Erbrecht ist  festgelegt, wann ein Erblasser die Möglichkeit hat, einem nahen Verwandten den Pflichtanteil entziehen kann. Die Vorgaben im BGB Erbrecht sind in den letzten Jahren, zuletzt für den Januar 2010, geändert und aktualisiert worden. Auskünfte zu diesem umfangreichen Thema erhalten Sie auf unseren Seiten, vom Team: Erbrecht-Pflichtteil.com.

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