Pflichtanteil

Das Recht auf einen Pflichtanteil haben neben den Kindern auch die Eheleute. Bei der Berechnung dieses Pflichtanteils ist es wichtig, in welchem gesetzlichen Güterstand das Ehepaar lebte.

Pflichtanteil – Zugewinngemeinschaft

War die Ehe eine Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners durch einen erbrechtlichen Zugewinnausgleich. Diese Erhöhung beträgt ein Viertel und zwar als pauschale Abgeltung des Zugewinns. Von einem großen Pflichtteilsanspruch geht der Gesetzgeber aus, wenn sich der gesetzliche Aspruch des überlebenden Partners um ein güterrechtliches Viertel erhöht.
Ein kleiner Pflichtteil besteht lediglich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils eines Ehegatten. Das güterrechtliche Viertel wird beim kleinen Pflichtteil nicht hinzugerechnet.
Ein Beispiel zum Errechnen des Pflichtanteils für Eheleute im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft:

Herr Meier stirbt nach einem Unfall und hinterlässt eine Ehefrau und 3 Kinder. Er hinterlässt ebenfalls ein Vermögen von 100.000 €. Er hat in seinem Testament die Kinder als seine Alleinerben eingesetzt. Mit dieser Verfügung ist die Ehefrau enterbt. Er hat für sie auch kein Vermächtnis vorgesehen. Die Eheleute lebten in einer Zugewinngemeinschaft, wie stellen sich die Pflichtteilsansprüche der Ehefrau dar?

Die Kinder sind zu Alleinerben bestimmt und erhalten jedes ein Drittel des Nachlasses. Die Ehefrau ist durch das Testament enterbt. Sie hat jetzt einen Anspruch auf den Pflichtanteil und zwar gegen ihre Kinder, denn diese sind Erben. In diesem Fall muss zunächst einmal das theoretische gesetzliche Erbrecht der Ehefrau festgestellt werden. Gemeinsam mit den 3 Kindern wäre sie nach dem gesetzlichen Erbrecht zu  ¼ Erbin gewesen. Der Pflichtanteil ist immer die Hälfte, also stünde ihr 1/8 des Vermögens zu.  Zusätzlich hat sie einen Anspruch auf den Ausgleich des Zugewinns während der Ehe. Sie kann also einen genau errechneten Pflichtanteil lt. §§ 1371 Absatz II BGB und §§ 1373ff BGB verlangen.
Für die Kinder bleibt der Nachlass abzüglich des Pflichtanteils der Ehefrau und des konkreten Zugewinns während der Ehezeit.

Pflichtanteil bei Gütertrennung

Kleiner Pflichtanteil
Ganz anders stellt sich das dar, wenn die Eheleute im Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart hatten. Bei der Gütertrennung kann der Überlebende lediglich den kleinen Pflichtanteil verlangen. Hier entfällt der Ausgleich des güterrechtlichen Anteils.

Dasselbe Beispiel wie oben, jedoch in diesem Erbfall haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Welche Pflichtteilsansprüche entstehen für die Ehefrau?

In diesem Fall wird nach der Enterbung im Testament  lediglich der Pflichtanteil ermittelt, denn weitere Ansprüche hat sie nicht gegen die Kinder.

Pflichtanteil der Kinder

Die Kinder eines Erblassers haben im Falle seines Ablebens immer einen Pflichtanteilsanspruch, auch wenn sie im Testament enterbt wurden. Es gibt gesetzlich sehr eingeschränkte Möglichkeiten, den Kindern diesen Pflichtanteil zu nehmen. Die Entziehung des Pflichtanteils gegenüber Kindern ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Der Pflichtanteil ist das gesetzliche Mindesterbrecht am Vermögen der Eltern oder naher Angehöriger. Die Entziehung des Pflichtanteils kann nur in einem Testaments oder Erbvertrag erfolgen. Die Entziehungsgründe gegenüber Abkömmlingen werden im § 2333 BGB aufgeführt:

Dies ist der Fall, wenn ein Pflichtteilsberechtigter
– die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt hat,
– schwerwiegende gesetzliche Verfehlungen, und Tätlichkeiten gegenüber dem Erblasser  und dessen engsten Angehörigen begangen hat,
– der Familie des Verstorbenen nach dem Leben getrachtet hatte

Familienstreitigkeiten reichen zur Entziehung des Pflichtanteils der Kinder nicht aus.

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