Pflichtteilsverzicht

Durch das Abfassen eines Erbverzichtsvertrages kann man bereits vor dem Erbfall auch einen Pflichtteilsverzicht erreichen. In diesem Fall würden der Verzichtende und meist auch seine Abkömmlinge erst gar nicht in die Pflichtteilserbfolge gelangen. Eine derartige Regelung wird häufig getroffen, wenn der Pflichtteilsverzichtende schon zu Lebzeiten Vermögenswerte aus dem Nachlass bekommen hat. Er soll aus diesem Grunde später nichts mehr erben. Ein Pflichtteilsverzicht kann jedoch auch mit einer Abfindung einhergehen. Ein Verzicht kann zudem auf das Pflichtteilsrecht oder auf einen Teil des Erbteils bezogen werden. Durch einen Pflichtteilsverzicht scheidet nicht nur der Verzichtende selbst, sondern sein ganzer Stamm unter Umständen aus. Diese Tatsache betrifft ebenso die Berechnung von Pflichtteilen der weiteren Stämme. Es kann zwar nur ein Pflichtteilsverzicht erklärt werden,  und normalerweise bleibt der Pflichtteilsverzichtende wenigstens gesetzlicher Erbe. Dies könnte allerdings durch ein Testament und eine Enterbung auch noch ausgeschlossen werden.

Pflichtteilsverzichtvertrag
 
Auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht kann jeder Erbe selbständig verzichten. Der Erbverzicht schließt dagegen zwingend einen Pflichtteilsverzicht mit ein. Reine Pflichtteils -Verzichtsverträge werden oft abgeschlossen, damit pflichtteilsberechtigte Kinder das Testament der Eltern nicht durch die Forderung von Pflichtteilsansprüchen verändern. Im Berliner Testament beispielsweise, bei dem sich die Eltern gegenseitig als Erben einsetzen, wäre ein solcher Pflichtteilsverzicht hilfreich. Die Ehegatten bestimmen meist, dass die gemeinsamen Kinder Schlusserben nach dem Ableben des zweiten Elternteils sein sollen. Den Kindern steht nach dem Tod des Erstversterbenden immer ein Pflichtteil zu und der überlebende Ehegatte könnte durch hohe Zahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Unter Umständen könnte er sogar gezwungen sein, das gemeinsame Haus zu verkaufen. Das könnte durch einen Pflichtteilsverzichtvertrag mit den Pflichtteilsberechtigten verhindert werden.

Pflichtteilsverzicht – Zuwendungsverzicht

Der Gesetzgeber spricht von einem Zuwendungsverzicht und dies besagt, es wird nicht auf das gesetzliche Erbrecht, sondern nur auf das Pflichtteil verzichtet. Ein solcher Zuwendungsverzicht wirkt sich nicht auf das Erbrecht des ganzen Stammes des Verzichtenden aus. Für den Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Pflichtteilsverzicht Beispiel:

Pflichtteilsverzichtsvertrag

 Zwischen
 Herrn Otto Muster auf der einen Seite – nachfolgend Verzichtender genannt
 Und Charlotte und Hans Muster – nachfolgend Verzichtsempfänger genannt

Der Verzichtende verzichtet auf das zustehende Pflichtteilsrecht beim Ableben des ersten Elternteiles . Die Wirkung dieses Pflichtteilsverzichts wirkt sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden aus.

Der Verzicht beschränkt sich lediglich auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und betrifft nicht sein gesetzliches Erbrecht.

Die Vertragsparteien sind durch den Notar über den gesamten Inhalt und die Auswirkungen des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts aufgeklärt worden. Alle Beteiligten haben die Auswirkungen eines Pflichtteilsverzichts verstanden.

Sollten einzelne Bestimmungen in dieser Urkunde unwirksam werden, bleiben alle weiteren Bestimmungen wirksam. 

Wichtiger Hinweis: Dieses Beispiel dient nur der ersten Information, denn dieser Vertrag muss bei einem Notar abgeschlossen werden.

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